Reiserecht

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Allgemeine Informationen / Urteile

Hohe Wellen sind kein Reisemangel

Angesichts der Zunahme von extremen Wetterlagen weltweit hat das Landgericht Hannover ein interessantes Urteil gefällt. Demnach sind zu hohe Wellen am Badestrand kein Reisemangel. Eine Familie hatte nach dem Urlaub auf den Seychellen TUI auf Rückzahlung von 25 Prozent des Reisepreises verklagt, weil die Wellen wegen stürmischen Wetters zu hoch zum Baden und Schnorcheln gewesen seien. Die Richter haben die Forderung abgewiesen.

Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Veranstalter durch die allgemeine Klimabeschreibung im Katalog generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle.

Der Veranstalter habe keinen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter und werde insoweit nicht als "Erbringer von Reiseleistungen" tätig.

Resturlaub – das müssen Sie jetzt wissen

Das Jahr neigt sich dem Ende, aber Sie haben noch Urlaubstage übrig? Schade, denn am Jahresende erlischt laut Paragraf 7 Absatz 3 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes jeder Anspruch darauf. Normalerweise! Wenn Sie aber dringende persönliche Gründe vorbringen können, muss Ihr Chef es erlauben, dass Sie den Urlaub noch bis 31. März des folgenden Kalenderjahres nehmen können.

Dringender Grund – ja oder nein?

Ja, wenn...

  • Sie eine Bescheinigung über Krankheit und über Ihre daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit vorweisen können.
  • einzelne Familienmitglieder schwer erkranken.

Kein Anspruch auf Urlaubsübertragung besteht, wenn...

  • es Personalengpässe gibt (etwa durch gehäufte Krankheitsfälle).
  • mehr Arbeit anfällt und Ihre Anwesenheit nötig ist.
  • die Urlaubswünsche von Kollegen mit Ihren kollidieren. Gebührt dem Kollegen aus sozialen Gründen (Familie etc.) Vorrang, müssen Sie verzichten.

Übrigens: Wenn Sie Anspruch auf Urlaubsübertragung haben, erfolgt diese automatisch. Sie oder Ihr Chef müssen keinen Antrag stellen. Den Urlaub müssen Sie dann allerdings bis Ende März des Folgejahres genommen haben – sonst verfällt er in jedem Fall ersatzlos.

Quelle BILD digital GmbH & Co. KG Reise / Travel Community Toolbar inkl. BILD Ratgeber News

Kein Widerrufsrecht bei Online-Buchung von Reiseleistungen

Bei Reisenden und Urlaubern - aber auch bei Reiseunternehmen - herrscht oft Unsicherheit, ob nach einer Online-Buchung eines Fluges, einer Unterkunft oder einer Pauschalreise ein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen besteht. Das ist aber nicht der Fall. Zwar liegt auch bei einer Internet-Buchung ein Fernabsatzvertrag vor, bei dem es grundsaetzlich das Recht zum Widerruf innerhalb bestimmter fristen gibt. Jedoch macht das Buergerliche Gesetzbuch in § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB eine Ausnahme vom Widerrufsrecht fuer die Dienstleistungen der Unterbringung (Hotel-Vertrag), Befoerderung (Luftbefoerderungsvertrag) und fuer Pauschalreisen, sofern diese Paketbestandteile dieser Reiseleistungen sind. Bei einem Widerruf einer solchen Reise-Buchung ist also die vereinbarte Stornoentschaedigung zu zahlen.

Vorverlegung einer Reise berechtigt Urlauber zu Rücktritt

Die unerwartete Vorverlegung einer Reise durch den Veranstalter berechtigt den Urlauber zum kostenlosen Rücktritt. Der frühere Beginn der Reise sei nicht nur ein Mangel, sondern berühre die Vertragsgrundlagen, entschied nach dem Amtsgericht München in zweiter Instanz auch das Landgericht München I (AZ: 6 S 12501/03). Eine Vorverlegung um einen Tag sei dem Reisenden nicht zumutbar. Nach Gerichtsangaben hatte der aus dem Saarland stammende Kläger für sich und seine Familie im August 2002 eine einwöchige Reise in die Türkei gebucht, die am 2. September beginnen sollte. Wenige Tage vor Reisebeginn teilte der Münchner Reiseveranstalter die Vorverlegung der Reise um einen Tag mit. Der Urlauber stornierte daraufhin und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises. Dies hatte der Veranstalter zunächst abgelehnt. Nach dem Urteil muss das Reiseunternehmen nun 1136 Euro zurückzahlen. Änderung des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages Einer Familie mit drei Kindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche bleibe. Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatz-ansprüche gestellt. Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)

Kann ein Reisender seinen Urlaub nach Anschlägen kostenfrei wegen höherer Gewalt stonieren?

Vereinzelte Terroranschläge auf Touristen, ermächtigen, den Reisenden nicht dazu, einen gebuchten Urlaub kostenlos abzusagen, wenn es keine offizielle Reisewarnung für das betreffende Land gibt. (AG Bad Homburg, AZ 2C4030/93). Nur bei flächendeckenden Angriffen und bürgerkriegsähnlichen Unruhen können Reisende kostenlos stonieren. Hierzu müssen zwei bedingungen gegeben sein.(siehe auch BGB §615j)

Das die höhere Gewalt nicht bei Vertragsabschluß (Buchung) voraussehbar gewesen sei, oder die Reise muss infolge der höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein.

So wurde vom Amtsgericht Leverkusen (AZ 25C96/96 vom 13.08.1996) entschieden, das von einer Ägypten Reise wegen eines Anschlages nicht aufgrund höherer Gewalt zurückgetreten werden kann. Die Begründung: es war zuvor schon mehrfach zu Terroranschlägen gekommen und der Reisende war deshalb bei der Buchung bewusst ein höheres Risiko eingegangen.


Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise.

Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts angeschlossen, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört, sondern allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB). BGH Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04

Veranstalter muss auf Ausschlussfrist hinweisen

Weist ein Veranstalter die Kunden nicht auf die einmonatige Ausschlussfrist für Schadensersatzforderungen nach § 651g Absatz 1 BGB hin, ist er auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Kunde die Frist versäumt. Das hat der BGH am 12. Juni entschieden. Verhandelt wurde ein Fall, bei dem eine Kundin an den Spätfolgen eines Unfalls im Urlaub zu leiden hatte. Weil der Veranstalter sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die Ausschlussfrist hingewiesen hatte, kann die Klägerin Schadensersatz fordern. Ein Ausschluss des Anspruchs wegen Fristversäumung werde verneint, da die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden treffe, so der BGH.

Anfechtung fehlerhafter Reisebestätigungen

Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 23.02.2007 (22 S 307/06) handelt derjenige Vertragspartner rechtsmissbräuchlich, der obwohl er bei Vertragsabschluss erkannt hat oder erkennen musste, dass die Erklärung eines anderen auf einem Irrtum der Berechnung beruht und diesem die Durchführung des Vertrages unzumutbar ist, dennoch auf Durchführung des Vertrages zu diesen Bedingungen besteht. Im vorliegenden Fall wies die Mailbestätigung für eine Onlinebuchung nur eine Person aus, obwohl die Reise für vier Personen gebucht wurde. Dementsprechend wurde auch nur ein Drittel des ursprünglichen Preises ausgewiesen. Das Reisebüro als Handelsvertreter erkannte den Fehler und informierte sofort den Kunden. Dieser zahlte nach und verklagte aber nach Urlaubende den Veranstalter auf Rückzahlung des Differenzbetrages.


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